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Corporate Governance 2020

Erklärung der Energiekontor AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

1. Die Energiekontor AG hat den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" seit der letzten Entsprechenserklärung im März 2019 entsprechend der damals geltenden Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodexes vom 7. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:

Ziff. 3.8 Abs. 3: Bei der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ist kein Selbstbehalt vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind darüber hinaus der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts nicht geeignet wäre, die Motivation und Verantwortung zu verbessern, mit denen die Mitglieder des Aufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.

Ziff. 4.1.5: Bei der Besetzung von Führungsfunktionen orientiert sich der Vorstand an den Anforderungen der entsprechenden Funktion und sucht nach der bestmöglichen Person, die diese Anforderungen erfüllt. Stehen mehrere gleich qualifizierte Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung, achtet der Vorstand bei der Besetzung auf die Vielfalt und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen im Unternehmen, ohne diese Kriterien zu einem vorrangigen Prinzip zu machen.

Ziff. 5.1.2:. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Besetzung des Vorstands an der Eignung und Qualifikation und sucht nach der bestmöglichen Besetzung der Vorstandspositionen. Nach Auffassung der Gesellschaft würde die vom Kodex vorgegebene besondere Gewichtung weiterer Kriterien die Auswahl möglicher Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorstand einschränken.

Ziff. 5.4.1 Auch bei der Besetzung des Aufsichtsrats gilt, dass Eignung, Erfahrung und Qualifikation die maßgeblichen Auswahlkriterien sind. Eine Bindung an Vorgaben hinsichtlich der zukünftigen Besetzung schränkt die Flexibilität ein, ohne dass damit anderweitige Vorteile für das Unternehmen verbunden wären. Dies gilt umso mehr, als der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht.

Ziff. 7.1.2 Die Energiekontor AG orientiert sich an den Zulassungsfolgepflichten des Regulierten Marktes, der eine Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums und eine Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums vorsieht.

 

2. Die Energiekontor AG wird den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Ziff. 3.8 Abs. 3: Bei der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ist kein Selbstbehalt vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind darüber hinaus der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts nicht geeignet wäre, die Motivation und Verantwortung zu verbessern, mit denen die Mitglieder des Aufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.

Ziff. 4.1.5: Bei der Besetzung von Führungsfunktionen orientiert sich der Vorstand an den Anforderungen der entsprechenden Funktion und sucht nach der bestmöglichen Person, die diese Anforderungen erfüllt. Stehen mehrere gleich qualifizierte Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung, achtet der Vorstand bei der Besetzung auf die Vielfalt und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen im Unternehmen, ohne diese Kriterien zu einem vorrangigen Prinzip zu machen.

Ziff. 5.1.2:. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Besetzung des Vorstands an der Eignung und Qualifikation und sucht nach der bestmöglichen Besetzung der Vorstandspositionen. Nach Auffassung der Gesellschaft würde die vom Kodex vorgegebene besondere Gewichtung weiterer Kriterien die Auswahl möglicher Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorstand einschränken.

Ziff. 5.4.1 Auch bei der Besetzung des Aufsichtsrats gilt, dass Eignung, Erfahrung und Qualifikation die maßgeblichen Auswahlkriterien sind. Eine Bindung an Vorgaben hinsichtlich der zukünftigen Besetzung schränkt die Flexibilität ein, ohne dass damit anderweitige Vorteile für das Unternehmen verbunden wären. Dies gilt umso mehr, als der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht.

Ziff. 7.1.2 Die Energiekontor AG orientiert sich an den Zulassungsfolgepflichten des Regulierten Marktes, der eine Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums und eine Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums vorsieht.

Bremen, im März 2020

Der Vorstand

Peter Szabo (Vorsitzender)

Für den Aufsichtsrat

Dr. Bodo Wilkens, Vorsitzender